208 Abs. 2 ZPO entsteht. Der erneuten Unterzeichnung im Protokoll der Schlichtungsbehörde bedarf es nicht (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall kann der Vereinbarung direkt entnommen werden, dass dessen Aufnahme ins Protokoll von den Parteien ausdrücklich beabsichtigt war, mithin beauftragten sie in Ziff. IV./3 die Rechtsanwältin E, "die Vereinbarung umgehend nach allseitiger Unterzeichnung dem Friedensrichteramt Willisau einzureichen, damit dieses den Vergleich zu Protokoll nehmen kann". Damit geht die Absicht der Parteien, das Schlichtungsverfahren mit dem Vergleich zu beenden, unmissverständlich aus der Vereinbarung hervor.