Dem Schlichtungsprotokoll kann entnommen werden, dass das Schlichtungsverfahren bis 31. Juli 2019 sistiert wurde, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine aussergerichtliche Lösung zu suchen. In der Folge erzielten Gesuchstellerin und Gesuchgegner eine private Einigung, d.h. der Vergleich wurde zwar während, aber nicht im Schlichtungsverfahren selbst geschlossen. Es handelt sich somit um einen privaten Vergleich. Wie in E. 4.2.1 vorne ausgeführt, kann eine solche Einigung von der Schlichtungsbehörde zu Protokoll genommen werden, womit ein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO entsteht.