Damit ist erstellt, dass Rechtsanwältin E den aussergerichtlichen Vergleich dem Friedensrichteramt eingereicht hat und dieser zu Protokoll genommen wurde. Zu Recht hielt daher die Friedensrichterin fest, dass gestützt auf diese umfassende durch die Parteien unterzeichnete Vereinbarung vom 20. September 2019 das Schlichtungsverfahren mit vorliegendem Entscheid zufolge Vergleichs nach Art. 208 Abs. 2 ZPO erledigt werde und schrieb das Verfahren gestützt darauf ab. Dem Schlichtungsprotokoll kann entnommen werden, dass das Schlichtungsverfahren bis 31. Juli 2019 sistiert wurde, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine aussergerichtliche Lösung zu suchen.