Es ist also – mit der Vorinstanz – jener Ansicht zu folgen, die sich gegen eine erneute Unterzeichnung im Protokoll ausspricht. 5.2.3. Am 20. September 2019 unterzeichneten die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner eine Vereinbarung über die Ausrichtung von Legaten und der Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum. Die Vereinbarung trägt auf jeder Seite den Stempel der Tessiner Notarin F, welche auf der letzten Seite die Echtheit der Unterschriften beglaubigt. Rechtsanwältin E wurde beauftragt, diese Vereinbarung dem Friedensrichteramt Willisau einzureichen, damit dieses den Vergleich zu Protokoll nehmen kann.