Wenn jedoch bereits aus einem aussergerichtlich erstellten Schriftstück hervorgeht, dass die Parteien mittels Vergleich den bei der Schlichtungsbehörde hängigen Rechtsstreit erledigen wollen, bringt die teilweise in der Lehre geforderte Unterschrift auf dem Protokoll keinen Mehrwert. Entscheidend ist, dass der unterzeichnete aussergerichtliche Vergleich im Protokoll aufgenommen wird, damit gestützt darauf das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde abgeschrieben werden kann. Es ist also – mit der Vorinstanz – jener Ansicht zu folgen, die sich gegen eine erneute Unterzeichnung im Protokoll ausspricht.