Wird vor der Schlichtungsbehörde im Rahmen von Verhandlungen ein Vergleich erzielt, muss dieser im Protokoll festgehalten und von den Parteien unterzeichnet werden, um den Schriftbeweis für den Willen der Parteien, das Verfahren mittels Einigung zu beenden, zu schaffen. Wenn jedoch bereits aus einem aussergerichtlich erstellten Schriftstück hervorgeht, dass die Parteien mittels Vergleich den bei der Schlichtungsbehörde hängigen Rechtsstreit erledigen wollen, bringt die teilweise in der Lehre geforderte Unterschrift auf dem Protokoll keinen Mehrwert.