Daraus ergibt sich freilich nicht, ob ein bereits aussergerichtlich unterschriebener Vergleich erneut im Protokoll unterzeichnet werden muss. Unbestritten ist, dass die Willensäusserung der Parteien, das hängige Schlichtungsverfahren mittels Vergleich zu beenden, schriftlich zum Ausdruck gebracht werden muss. Wird vor der Schlichtungsbehörde im Rahmen von Verhandlungen ein Vergleich erzielt, muss dieser im Protokoll festgehalten und von den Parteien unterzeichnet werden, um den Schriftbeweis für den Willen der Parteien, das Verfahren mittels Einigung zu beenden, zu schaffen.