2017, Rz. 965). Das Obergericht Zürich äusserte in einem Entscheid, es sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Parteierklärung, dass die erklärenden Parteien das Protokoll unterzeichnen. Es handle sich bei fehlender Unterschrift nicht bloss um einen prozessualen Mangel einer Parteierklärung, sondern es liege damit gar keine das Verfahren unmittelbar beendende Parteierklärung vor (Urteil des Obergerichts Zürich vom 11. Oktober 2013 [RU130051] E. 2.d). Daraus ergibt sich freilich nicht, ob ein bereits aussergerichtlich unterschriebener Vergleich erneut im Protokoll unterzeichnet werden muss.