Andere Autoren vertreten die Auffassung, eine private Einigung, die nicht ins Protokoll aufgenommen werde, entfalte keine Rechtskraftwirkung. Die Schlichtungsbehörde habe den Vergleich, zu Protokoll zu nehmen und dieses von den Parteien unterzeichnen zu lassen, auch wenn der Vergleich schriftlich erfolge. Die Einhaltung dieser Formvorschrift sei Gültigkeitsvoraussetzung (Imfanger, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 208 ZPO N 3; Honegger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 208 ZPO N 4; wohl auch: Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 965).