Teilweise stützen sich die Autoren auf den Grundsatz in Art. 130 Abs. 1 ZPO, wonach Eingaben an das Gericht zu unterzeichnen sind, bzw. auf Bestimmungen früherer kantonaler Prozessordnungen. Nach dieser Auffassung erscheine es fraglich, ob die unterzeichnet eingereichte und im Schlichtungsverfahren protokollierte Einigung nochmals unterzeichnet werden müsse (explizit zum Schlichtungsverfahren: Bohnet, Commentaire romand CPC, 2. Aufl. 2019, Art. 208 ZPO N 3; Egli, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 208 ZPO N 16; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, Rz. 517.