Den Ausführungen hievor folgend, muss ein vor der Schlichtungsbehörde geschlossener Vergleich wie auch eine Einigung, die in privaten Vergleichsverhandlungen erzielt wird, zu Protokoll genommen werden. Fraglich und in der Lehre umstritten ist, ob ein aussergerichtlicher, schriftlich abgefasster und von den Parteien unterschriebener Vergleich erneut im Protokoll der Schlichtungsbehörde unterzeichnet werden muss, um die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids zu erlangen. Ein Teil der Lehre nimmt den Standpunkt ein, prozesserledigende Handlungen müssten schriftlich erfolgen können. Teilweise stützen sich die Autoren auf den Grundsatz in Art.