Wird auf diesem Weg eine Einigung erzielt, so können sie diese von der Schlichtungsbehörde zu Protokoll nehmen lassen, wodurch ein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO resultiert (Cipriano/Peter, Berner Komm., Bern 2012, Art. 208 ZPO N 5). 5.2.2. Den Ausführungen hievor folgend, muss ein vor der Schlichtungsbehörde geschlossener Vergleich wie auch eine Einigung, die in privaten Vergleichsverhandlungen erzielt wird, zu Protokoll genommen werden.