mit Hinweisen). Ein aussergerichtlicher Vergleich berechtigt nicht zur definitiven Rechtsöffnung. Auch dann, wenn der Kläger die Klage aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs zurückgezogen hat, kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Hier muss der Gläubiger bei Nichterfüllung eine neue Klage auf Vollzug des Vergleichs einreichen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 23). Allerdings können die Parteien, solange das Schlichtungsverfahren hängig ist, auch private Vergleichsverhandlungen führen. Wird auf diesem Weg eine Einigung erzielt, so können sie diese von der Schlichtungsbehörde zu Protokoll nehmen lassen, wodurch ein rechtskräftiger Entscheid i.S.v.