Diese Bescheinigung kann explizit oder implizit auch im Abschreibungsbeschluss enthalten sein. Auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich ist ein gerichtlicher Vergleich, der vollstreckbar ist und zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Unterzeichnung ist für den gerichtlichen Vergleich konstitutiv (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Ein bloss protokollierter, aber nicht unterzeichneter Vergleich berechtigt nicht einmal zur provisorischen Rechtsöffnung, da keine unterschriebene oder durch öffentliche Urkunde gültig festgestellte Schuldanerkennung vorliegt (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 21 ff. mit Hinweisen).