Gemäss der ZPO beendet ein Vergleich den Prozess unmittelbar. Der Abschreibungsbeschluss hat daher – mit Ausnahme des Kostenentscheids – rein deklaratorische Wirkung. Formeller Rechtsöffnungstitel ist hierbei der Vergleich mit einer Bescheinigung des Gerichts, dass er im Gerichtsprotokoll schriftlich festgehalten und von allen Parteien unterzeichnet worden ist, oder dass der aussergerichtlich ausgehandelte und unterzeichnete Vergleich dem Gericht zugestellt worden ist. Diese Bescheinigung kann explizit oder implizit auch im Abschreibungsbeschluss enthalten sein.