5.2. 5.2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind: gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden gemäss Art. 347 ff. ZPO und Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 SchKG). Die zulässigen Einwendungen richten sich nach Art. 81 SchKG. Der gerichtliche Vergleich ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung. Gemäss der ZPO beendet ein Vergleich den Prozess unmittelbar.