208 und 241 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Weiter fehle es an einer Rechtskraftbescheinigung auf dem Entscheid des Friedensrichteramts Luzern. Schliesslich könne der Rechtsöffnungsrichter entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht von Amtes wegen die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn das Begehren ausdrücklich auf definitive Rechtsöffnung laute. Die Bindung an das vorinstanzliche Begehren gelte auch im Beschwerdeverfahren. 5.2. 5.2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.