Es fehle an der zwingend vorgeschriebenen Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien, folglich entfalte die nicht ins Protokoll aufgenommene private Einigung keine Rechtskraftwirkung. Weiter habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Gesuchgegners verletzt, da sie "salopp" ausführe, eine erneute Unterzeichnung des zu Protokoll genommenen Vergleichs ergebe prozessökonomisch keinen Sinn und werde selbst im Gerichtsverfahren nicht verlangt. Es handle sich bei einer prozessökonomischen Erledigung zudem nicht um einen triftigen Grund, welcher es erlauben würde, vom klaren Wortlaut der Art. 208 und 241 Abs. 1 ZPO abzuweichen.