Dieser Vergleich sei von der Vertreterin der Gesuchstellerin dem Friedensrichteramt Willisau eingereicht worden. Die Friedensrichterin habe es unterlassen, die Vereinbarung ins Protokoll aufzunehmen und durch die Parteien unterzeichnen zu lassen. Die Vereinbarung sei damit nicht zum integrierenden Bestandteil des Protokolls geworden. Es fehle an der zwingend vorgeschriebenen Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien, folglich entfalte die nicht ins Protokoll aufgenommene private Einigung keine Rechtskraftwirkung.