60 ZPO (Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen) vor. 5. 5.1. Die Vorinstanz hatte der im Erledigungsentscheid des Friedensrichteramts Willisau vom 1. Oktober 2019 aufgenommenen Vereinbarung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids nach Art. 208 Abs. 2 ZPO zuerkannt. Der Gesuchsgegner trägt dagegen vor, es handle sich nicht um einen Entscheid gemäss Art. 208 ZPO, da die Parteien vorliegend ausserhalb des Schlichtungsverfahrens einen Vergleich geschlossen hätten. Dieser Vergleich sei von der Vertreterin der Gesuchstellerin dem Friedensrichteramt Willisau eingereicht worden.