Der Gesuchsgegner macht weder geltend, dass er seinen Wohnsitz gewechselt habe, noch erbringt er hierfür Beweise. Es ist somit einerseits festzuhalten, dass die Einrede wegen grundsätzlicher Unzuständigkeit im Rechtsöffnungsverfahren bereits verwirkt war und andererseits, dass ein Wechsel des Betreibungsorts vom Gesuchsgegner nicht behauptet und bewiesen wurde. Da sich der Rechtsöffnungsrichter nicht von Amtes wegen mit einem allfälligen Wechsel des Betreibungsorts beschäftigen muss und eine generelle Unzuständigkeitseinrede ohnehin verwirkt war, liegt keine Verletzung von Art. 60 ZPO (Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen) vor.