Wie sich aus den Akten ergibt, ist es ohnehin unwahrscheinlich, dass die Unzuständigkeit bereits bei Zustellung des Zahlungsbefehls bestanden hat: Die Adresse des Gesuchgegners auf dem Zahlungsbefehl lautet "Z-Strasse y, xxxx W". Mit der gleichen Adresse tritt er im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf. Dass ein Wechsel des Betreibungsorts stattgefunden hat, muss entgegen der gesuchsgegnerischen Ansicht nicht die Gläubigerin, sondern der Schuldner beweisen. Der Gesuchsgegner macht weder geltend, dass er seinen Wohnsitz gewechselt habe, noch erbringt er hierfür Beweise.