Trotz Erheben der Unzuständigkeitseinrede habe die Gesuchstellerin die erforderliche Wohnsitzbescheinigung nicht beigebracht. Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsgegner und Schuldner die Unzuständigkeitseinrede erst im Rechtsöffnungsverfahren erhoben. Beachtlich ist eine solche im Rechtsöffnungsverfahren nach dem Gesagten nur beim Wechsel des Betreibungsorts, nicht jedoch, wenn kein Wechsel stattgefunden hat und er dies folglich bereits gegenüber dem Zahlungsbefehl hätte tun können. Wie sich aus den Akten ergibt, ist es ohnehin unwahrscheinlich, dass die Unzuständigkeit bereits bei Zustellung des Zahlungsbefehls bestanden hat: