In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020 äusserte der Gesuchsgegner betreffend die Zuständigkeit des Gerichts, es fehle am Beweis für die Voraussetzungen, z.B. einer Wohnsitzbescheinigung. In der Duplik bestritt er die (in der Replik vertretene) Ansicht der Gesuchstellerin, wonach die Unzuständigkeitseinrede verwirkt sei. Die Gesuchstellerin habe sich vor Erhebung eines Rechtsöffnungsgesuchs den Wohnsitz des Schuldners bescheinigen zu lassen und dem Rechtsöffnungsgesuch beizulegen. Trotz Erheben der Unzuständigkeitseinrede habe die Gesuchstellerin die erforderliche Wohnsitzbescheinigung nicht beigebracht.