Der Richter am alten Wohnsitz bleibt indes zuständig, wenn entweder der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht mitgeteilt hat und dieser auch sonst wie nichts davon erfahren hat (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 20 und 22 mit Hinweisen). 4.3. Die Gesuchstellerin reichte ihr Rechtsöffnungsgesuch am 21. Januar 2020 beim Bezirksgericht Willisau ein. In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020 äusserte der Gesuchsgegner betreffend die Zuständigkeit des Gerichts, es fehle am Beweis für die Voraussetzungen, z.B. einer Wohnsitzbescheinigung.