Die Einrede der Unzuständigkeit kann der Schuldner mit allen Beweismitteln, zu denen auch Zeugen gehören, beweisen. Verlegt der Schuldner vor der Rechtsöffnung seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz, so ist der Richter an seinem neuen Wohnsitz zuständig (Art. 53 SchKG e contrario), wenn die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des Wohnsitzes erhoben wurde. Der Richter am alten Wohnsitz bleibt indes zuständig, wenn entweder der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht mitgeteilt hat und dieser auch sonst wie nichts davon erfahren hat (Staehelin, a.a.O., Art.