4.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) entscheidet das Gericht des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Die gegenüber dem Zahlungsbefehl versäumte Unzuständigkeitseinrede, welche durch Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hätte geltend gemacht werden müssen, ist gegenüber dem am gleichen Ort angehobenen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt. Bis zum Rechtsöffnungsverfahren muss der Betreibungsort fortbestehen. Der Rechtsöffnungsrichter hat dies jedoch nicht von Amtes wegen zu überprüfen. Die Einrede der Unzuständigkeit kann der Schuldner mit allen Beweismitteln, zu denen auch Zeugen gehören, beweisen.