Im vorliegenden Fall tilgte der Gesuchsgegner die Schuld im beschriebenen Sinn nicht vollständig, folglich bleibt sein Rechtsvorschlag zumindest teilweise bestehen, entsprechend bedarf es für die Fortführung der Betreibung weiterhin der Rechtöffnung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat. 4. 4.1. Zunächst macht der Gesuchsgegner geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die Unzuständigkeitseinrede erhoben. Die Vorinstanz habe die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht überprüft, es liege eine Verletzung von Art. 60 ZPO vor. 4.2. Gemäss Art.