Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin, dessen Kosten sind dem Schuldner als zusätzliche Betreibungskosten aufzuerlegen. Bei Bezahlung an den Gläubiger kann für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 84 SchKG N 70 mit Hinweisen). 3.3. Im vorliegenden Fall tilgte der Gesuchsgegner die Schuld im beschriebenen Sinn nicht vollständig, folglich bleibt sein Rechtsvorschlag zumindest teilweise bestehen, entsprechend bedarf es für die Fortführung der Betreibung weiterhin der Rechtöffnung.