| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Gesuchstellerin trägt in ihrer Beschwerdeantwort vor, am 20. April 2020 sei auf dem Treuhandkonto der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine Zahlung des Regionalen Betreibungsamts Oberer Sempachersee von Fr. 621'133.15 eingegangen mit dem Betreff "Betr. 000, Akonto A, B". 3.2. Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags. Diesfalls kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Betreibungskosten fortgeführt werden. Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin, dessen Kosten sind dem Schuldner als zusätzliche Betreibungskosten aufzuerlegen.