241 Abs. 1 ZPO | | Leitsatz: | Geht aus einem schriftlichen aussergerichtlichen Vergleich unmissverständlich hervor, dass ein hängiges Schlichtungsverfahren mit diesem Vergleich beendet werden soll und wird der volle Wortlaut des Vergleichs im Abschreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde wiedergegeben, stellt der Vergleich mit der gerichtlichen Bescheinigung (in diesem Fall dem Abschreibungsentscheid) einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 5.2). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1.