{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-20-24_2020-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10842", "Checksum": "8bfb8e5d407ab90f440113e8393650a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 20 24", "2020 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)\nRegeste:\nGeht aus einem schriftlichen aussergerichtlichen Vergleich unmissverständlich hervor, dass ein hängiges Schlichtungsverfahren mit diesem Vergleich beendet werden soll und wird der volle Wortlaut des Vergleichs im Abschreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde wiedergegeben, stellt der Vergleich mit der gerichtlichen Bescheinigung (in diesem Fall dem Abschreibungsentscheid) einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 5.2). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 1 ZPO | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Willensbekundung wurde im vorliegenden Verfahren überdies mit notariell beglaubigter Unterschrift zum Ausdruck gebracht. Die Friedensrichterin nahm die aussergerichtlich zustande gekommene Vereinbarung nicht separat in ein als Protokoll bezeichnetes Dokument, sondern direkt im vollen Wortlaut in den Abschreibungsentscheid auf. Diese Vorgehensweise ist üblich und nicht zu beanstanden: Die unterzeichnete Vereinbarung wurde zu den Akten des Schlichtungsverfahrens genommen und findet sich im vollständigen Wortlaut im von der Schlichtungsbehörde erstellten Abschreibungsentscheid wieder. Der Anforderung an die protokollarische Aufnahme wird damit genüge getan – aus den Verfahrensakten ergibt sich ohne weiteres der Nachweis der von den Parteien beabsichtigten Erledigung des Schlichtungsverfahrens mittels Vergleich. Wie vorne erwähnt, ist nicht der Erledigungsentscheid des Schiedsgerichts formeller Rechtsöffnungstitel, sondern der Vergleich selber mit der gerichtlichen Bescheinigung, dass dieser von den Parteien unterzeichnet und dem Gericht zu Handen des Protokolls zugestellt worden ist (vgl. vorne E. 4.2.1). Diese Bescheinigung ist im vorliegenden Fall der Abschreibungsentscheid. Die Vereinbarung vom 20. September 2019 zusammen mit dem Abschreibungsentscheid berechtigt folglich zur definitiven Rechtsöffnung. 5.3. Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, wie die Schlichtungsbehörde bei Vergleichen während der Schlichtungsverhandlung respektive bei aussergerichtlichen Vergleichen während der Sistierung des Sühneverfahrens vorzugehen hat. Gestützt auf diese Praxis hat sie dann die zum Teil in der Literatur geforderte nochmalige Unterzeichnung des Protokolls als nicht prozessökonomisch abgelehnt. Folglich kann ihr keine fehlende Begründung und somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Der Gesuchsgegner führt denn auch nicht weiter aus, weshalb diese Rechtsauffassung der Vorinstanz falsch sein sollte. 5.4. Da die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ausgegangen ist, sie daher zu Recht auch die definitive Rechtsöffnung erteilte, ist der Einwand des Gesuchsgegners bezüglich der nicht möglichen Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gegenstandslos. 5.5. 5.5.1. Der Wortlaut des Gesetzes verlangt, dass der Entscheid vollstreckbar sein muss (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit a ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat. Die Vollstreckbarkeit muss für die definitive Rechtsöffnung nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 137; LGVE 1994 I Nr. 49). Das Vorliegen einer Rechtskraftbescheinigung bzw. einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist somit nicht Voraussetzung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; vielmehr handelt es sich um ein Beweismittel, für den Fall, dass Zweifel an der Vollstreckbarkeit bestehen. 5.5.2. Im Entscheid vom 1. Oktober 2019 wurde der Vergleich vom 20. September 2019 von der Friedensrichterin wortwörtlich wiedergegeben. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde am 21. Januar 2020 eingereicht. Damit ist genügend Zeit seit Erlass des Entscheids verstrichen, um von dessen Vollstreckbarkeit auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, macht der Gesuchsgegner nicht geltend, Revision eingelegt zu haben. Im Rechtsöffnungsverfahren bemängelte der Gesuchsgegner die fehlende Rechtskraftbescheinigung in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020. Dabei führte er aus: \"Mangels einer solchen Bescheinigung ist nämlich nicht erstellt, ob der Entscheid jemals rechtskonform zugestellt und empfangen wurde. Der Gesuchsgegner bestreitet das ausdrücklich\". Wie schon die Vorinstanz richtig ausführt, erfolgte die Behauptung, den Entscheid nicht erhalten zu haben, wider besseren Wissens. Es ist offenkundig, dass der Gesuchsgegner mit dieser Behauptung einzig darauf abzielt, mit der fehlenden Vollstreckbarkeitsbescheinigung einen formellen Mangel geltend zu machen. Weitere Gründe, weshalb der Entscheid nicht vollstreckbar wäre, führt der Gesuchsgegner nicht aus und sind auch nicht ersichtlich. 5.6. Gestützt auf die Ausführungen hievor wurde die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt, weshalb die Beschwerde des Gesuchgegners im Ergebnis abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. |"}