{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-20-24_2020-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10842", "Checksum": "8bfb8e5d407ab90f440113e8393650a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 20 24", "2020 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)\nRegeste:\nGeht aus einem schriftlichen aussergerichtlichen Vergleich unmissverständlich hervor, dass ein hängiges Schlichtungsverfahren mit diesem Vergleich beendet werden soll und wird der volle Wortlaut des Vergleichs im Abschreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde wiedergegeben, stellt der Vergleich mit der gerichtlichen Bescheinigung (in diesem Fall dem Abschreibungsentscheid) einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 5.2). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 1 ZPO | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Naegeli/Richers, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer/Domej/Haas], 2. Aufl. 2014, Art. 241 ZPO N 5; Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach (Hrsg.), ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 241 ZPO N 4). Andere Autoren vertreten die Auffassung, eine private Einigung, die nicht ins Protokoll aufgenommen werde, entfalte keine Rechtskraftwirkung. Die Schlichtungsbehörde habe den Vergleich, zu Protokoll zu nehmen und dieses von den Parteien unterzeichnen zu lassen, auch wenn der Vergleich schriftlich erfolge. Die Einhaltung dieser Formvorschrift sei Gültigkeitsvoraussetzung (Imfanger, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 208 ZPO N 3; Honegger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 208 ZPO N 4; wohl auch: Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 965). Das Obergericht Zürich äusserte in einem Entscheid, es sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Parteierklärung, dass die erklärenden Parteien das Protokoll unterzeichnen. Es handle sich bei fehlender Unterschrift nicht bloss um einen prozessualen Mangel einer Parteierklärung, sondern es liege damit gar keine das Verfahren unmittelbar beendende Parteierklärung vor (Urteil des Obergerichts Zürich vom 11. Oktober 2013 [RU130051] E. 2.d). Daraus ergibt sich freilich nicht, ob ein bereits aussergerichtlich unterschriebener Vergleich erneut im Protokoll unterzeichnet werden muss. Unbestritten ist, dass die Willensäusserung der Parteien, das hängige Schlichtungsverfahren mittels Vergleich zu beenden, schriftlich zum Ausdruck gebracht werden muss. Wird vor der Schlichtungsbehörde im Rahmen von Verhandlungen ein Vergleich erzielt, muss dieser im Protokoll festgehalten und von den Parteien unterzeichnet werden, um den Schriftbeweis für den Willen der Parteien, das Verfahren mittels Einigung zu beenden, zu schaffen. Wenn jedoch bereits aus einem aussergerichtlich erstellten Schriftstück hervorgeht, dass die Parteien mittels Vergleich den bei der Schlichtungsbehörde hängigen Rechtsstreit erledigen wollen, bringt die teilweise in der Lehre geforderte Unterschrift auf dem Protokoll keinen Mehrwert. Entscheidend ist, dass der unterzeichnete aussergerichtliche Vergleich im Protokoll aufgenommen wird, damit gestützt darauf das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde abgeschrieben werden kann. Es ist also – mit der Vorinstanz – jener Ansicht zu folgen, die sich gegen eine erneute Unterzeichnung im Protokoll ausspricht. 5.2.3. Am 20. September 2019 unterzeichneten die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner eine Vereinbarung über die Ausrichtung von Legaten und der Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum. Die Vereinbarung trägt auf jeder Seite den Stempel der Tessiner Notarin F, welche auf der letzten Seite die Echtheit der Unterschriften beglaubigt. Rechtsanwältin E wurde beauftragt, diese Vereinbarung dem Friedensrichteramt Willisau einzureichen, damit dieses den Vergleich zu Protokoll nehmen kann. Der Entscheid des Friedensrichteramts Willisau vom 1. Oktober 2019 gibt die Vereinbarung vollständig wörtlich wieder. Unter anderem heisst es darin: \"Die Parteien einigen sich mit abschliessender Wirkung auf eine Zahlung des A aus dem Nachlass der D von je CHF 620'000.00 (in Worten Schweizer Franken sechshundertzwanzigtausend) an die Damen B und C. Die Zahlungen erfolgen zu je CHF 310'000.00 (in Worten: Schweizer Franken dreihundertzehntausend) per 29. November 2019 und zu je CHF 310'000.00 (in Worten: Schweizer Franken dreihundertzehntausend) per 20. Dezember 2019. Verspätet geleistete Zahlungen sind mit 5 % p.a. zu verzinsen.\" (Ziff. II.1 und 2). Damit ist erstellt, dass Rechtsanwältin E den aussergerichtlichen Vergleich dem Friedensrichteramt eingereicht hat und dieser zu Protokoll genommen wurde. Zu Recht hielt daher die Friedensrichterin fest, dass gestützt auf diese umfassende durch die Parteien unterzeichnete Vereinbarung vom 20. September 2019 das Schlichtungsverfahren mit vorliegendem Entscheid zufolge Vergleichs nach Art. 208 Abs. 2 ZPO erledigt werde und schrieb das Verfahren gestützt darauf ab. Dem Schlichtungsprotokoll kann entnommen werden, dass das Schlichtungsverfahren bis 31. Juli 2019 sistiert wurde, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine aussergerichtliche Lösung zu suchen. In der Folge erzielten Gesuchstellerin und Gesuchgegner eine private Einigung, d.h. der Vergleich wurde zwar während, aber nicht im Schlichtungsverfahren selbst geschlossen. Es handelt sich somit um einen privaten Vergleich. Wie in E. 4.2.1 vorne ausgeführt, kann eine solche Einigung von der Schlichtungsbehörde zu Protokoll genommen werden, womit ein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO entsteht. Der erneuten Unterzeichnung im Protokoll der Schlichtungsbehörde bedarf es nicht (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall kann der Vereinbarung direkt entnommen werden, dass dessen Aufnahme ins Protokoll von den Parteien ausdrücklich beabsichtigt war, mithin beauftragten sie in Ziff. IV./3 die Rechtsanwältin E, \"die Vereinbarung umgehend nach allseitiger Unterzeichnung dem Friedensrichteramt Willisau einzureichen, damit dieses den Vergleich zu Protokoll nehmen kann\". Damit geht die Absicht der Parteien, das Schlichtungsverfahren mit dem Vergleich zu beenden, unmissverständlich aus der Vereinbarung hervor. Diese"}