{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-20-24_2020-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10842", "Checksum": "8bfb8e5d407ab90f440113e8393650a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 20 24", "2020 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)\nRegeste:\nGeht aus einem schriftlichen aussergerichtlichen Vergleich unmissverständlich hervor, dass ein hängiges Schlichtungsverfahren mit diesem Vergleich beendet werden soll und wird der volle Wortlaut des Vergleichs im Abschreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde wiedergegeben, stellt der Vergleich mit der gerichtlichen Bescheinigung (in diesem Fall dem Abschreibungsentscheid) einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 5.2). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 1 ZPO | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n sei von der Vertreterin der Gesuchstellerin dem Friedensrichteramt Willisau eingereicht worden. Die Friedensrichterin habe es unterlassen, die Vereinbarung ins Protokoll aufzunehmen und durch die Parteien unterzeichnen zu lassen. Die Vereinbarung sei damit nicht zum integrierenden Bestandteil des Protokolls geworden. Es fehle an der zwingend vorgeschriebenen Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien, folglich entfalte die nicht ins Protokoll aufgenommene private Einigung keine Rechtskraftwirkung. Weiter habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Gesuchgegners verletzt, da sie \"salopp\" ausführe, eine erneute Unterzeichnung des zu Protokoll genommenen Vergleichs ergebe prozessökonomisch keinen Sinn und werde selbst im Gerichtsverfahren nicht verlangt. Es handle sich bei einer prozessökonomischen Erledigung zudem nicht um einen triftigen Grund, welcher es erlauben würde, vom klaren Wortlaut der Art. 208 und 241 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Weiter fehle es an einer Rechtskraftbescheinigung auf dem Entscheid des Friedensrichteramts Luzern. Schliesslich könne der Rechtsöffnungsrichter entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht von Amtes wegen die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn das Begehren ausdrücklich auf definitive Rechtsöffnung laute. Die Bindung an das vorinstanzliche Begehren gelte auch im Beschwerdeverfahren. 5.2. 5.2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind: gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden gemäss Art. 347 ff. ZPO und Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 SchKG). Die zulässigen Einwendungen richten sich nach Art. 81 SchKG. Der gerichtliche Vergleich ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung. Gemäss der ZPO beendet ein Vergleich den Prozess unmittelbar. Der Abschreibungsbeschluss hat daher – mit Ausnahme des Kostenentscheids – rein deklaratorische Wirkung. Formeller Rechtsöffnungstitel ist hierbei der Vergleich mit einer Bescheinigung des Gerichts, dass er im Gerichtsprotokoll schriftlich festgehalten und von allen Parteien unterzeichnet worden ist, oder dass der aussergerichtlich ausgehandelte und unterzeichnete Vergleich dem Gericht zugestellt worden ist. Diese Bescheinigung kann explizit oder implizit auch im Abschreibungsbeschluss enthalten sein. Auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich ist ein gerichtlicher Vergleich, der vollstreckbar ist und zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Die Unterzeichnung ist für den gerichtlichen Vergleich konstitutiv (Art. 241 Abs. 1 ZPO). Ein bloss protokollierter, aber nicht unterzeichneter Vergleich berechtigt nicht einmal zur provisorischen Rechtsöffnung, da keine unterschriebene oder durch öffentliche Urkunde gültig festgestellte Schuldanerkennung vorliegt (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 21 ff. mit Hinweisen). Ein aussergerichtlicher Vergleich berechtigt nicht zur definitiven Rechtsöffnung. Auch dann, wenn der Kläger die Klage aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs zurückgezogen hat, kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Hier muss der Gläubiger bei Nichterfüllung eine neue Klage auf Vollzug des Vergleichs einreichen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 23). Allerdings können die Parteien, solange das Schlichtungsverfahren hängig ist, auch private Vergleichsverhandlungen führen. Wird auf diesem Weg eine Einigung erzielt, so können sie diese von der Schlichtungsbehörde zu Protokoll nehmen lassen, wodurch ein rechtskräftiger Entscheid i.S.v. Art. 208 Abs. 2 ZPO resultiert (Cipriano/Peter, Berner Komm., Bern 2012, Art. 208 ZPO N 5). 5.2.2. Den Ausführungen hievor folgend, muss ein vor der Schlichtungsbehörde geschlossener Vergleich wie auch eine Einigung, die in privaten Vergleichsverhandlungen erzielt wird, zu Protokoll genommen werden. Fraglich und in der Lehre umstritten ist, ob ein aussergerichtlicher, schriftlich abgefasster und von den Parteien unterschriebener Vergleich erneut im Protokoll der Schlichtungsbehörde unterzeichnet werden muss, um die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids zu erlangen. Ein Teil der Lehre nimmt den Standpunkt ein, prozesserledigende Handlungen müssten schriftlich erfolgen können. Teilweise stützen sich die Autoren auf den Grundsatz in Art. 130 Abs. 1 ZPO, wonach Eingaben an das Gericht zu unterzeichnen sind, bzw. auf Bestimmungen früherer kantonaler Prozessordnungen. Nach dieser Auffassung erscheine es fraglich, ob die unterzeichnet eingereichte und im Schlichtungsverfahren protokollierte Einigung nochmals unterzeichnet werden müsse (explizit zum Schlichtungsverfahren: Bohnet, Commentaire romand CPC, 2. Aufl. 2019, Art. 208 ZPO N 3; Egli, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 208 ZPO N 16; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, Rz. 517. Bezugnehmend auf das ordentliche Verfahren: Leumann Liebster, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 241 ZPO N 13;"}