{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-20-24_2020-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10842", "Checksum": "8bfb8e5d407ab90f440113e8393650a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 20 24", "2020 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.09.2020 2C 20 24 (2020 I Nr. 7)\nRegeste:\nGeht aus einem schriftlichen aussergerichtlichen Vergleich unmissverständlich hervor, dass ein hängiges Schlichtungsverfahren mit diesem Vergleich beendet werden soll und wird der volle Wortlaut des Vergleichs im Abschreibungsentscheid der Schlichtungsbehörde wiedergegeben, stellt der Vergleich mit der gerichtlichen Bescheinigung (in diesem Fall dem Abschreibungsentscheid) einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 5.2). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 1 ZPO | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Gesuchstellerin trägt in ihrer Beschwerdeantwort vor, am 20. April 2020 sei auf dem Treuhandkonto der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine Zahlung des Regionalen Betreibungsamts Oberer Sempachersee von Fr. 621'133.15 eingegangen mit dem Betreff \"Betr. 000, Akonto A, B\". 3.2. Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags. Diesfalls kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Betreibungskosten fortgeführt werden. Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin, dessen Kosten sind dem Schuldner als zusätzliche Betreibungskosten aufzuerlegen. Bei Bezahlung an den Gläubiger kann für die Betreibungskosten Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 84 SchKG N 70 mit Hinweisen). 3.3. Im vorliegenden Fall tilgte der Gesuchsgegner die Schuld im beschriebenen Sinn nicht vollständig, folglich bleibt sein Rechtsvorschlag zumindest teilweise bestehen, entsprechend bedarf es für die Fortführung der Betreibung weiterhin der Rechtöffnung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat. 4. 4.1. Zunächst macht der Gesuchsgegner geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die Unzuständigkeitseinrede erhoben. Die Vorinstanz habe die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht überprüft, es liege eine Verletzung von Art. 60 ZPO vor. 4.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) entscheidet das Gericht des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Die gegenüber dem Zahlungsbefehl versäumte Unzuständigkeitseinrede, welche durch Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hätte geltend gemacht werden müssen, ist gegenüber dem am gleichen Ort angehobenen Rechtsöffnungsverfahren verwirkt. Bis zum Rechtsöffnungsverfahren muss der Betreibungsort fortbestehen. Der Rechtsöffnungsrichter hat dies jedoch nicht von Amtes wegen zu überprüfen. Die Einrede der Unzuständigkeit kann der Schuldner mit allen Beweismitteln, zu denen auch Zeugen gehören, beweisen. Verlegt der Schuldner vor der Rechtsöffnung seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz, so ist der Richter an seinem neuen Wohnsitz zuständig (Art. 53 SchKG e contrario), wenn die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort des Wohnsitzes erhoben wurde. Der Richter am alten Wohnsitz bleibt indes zuständig, wenn entweder der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht mitgeteilt hat und dieser auch sonst wie nichts davon erfahren hat (Staehelin, a.a.O., Art. 84 SchKG N 20 und 22 mit Hinweisen). 4.3. Die Gesuchstellerin reichte ihr Rechtsöffnungsgesuch am 21. Januar 2020 beim Bezirksgericht Willisau ein. In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020 äusserte der Gesuchsgegner betreffend die Zuständigkeit des Gerichts, es fehle am Beweis für die Voraussetzungen, z.B. einer Wohnsitzbescheinigung. In der Duplik bestritt er die (in der Replik vertretene) Ansicht der Gesuchstellerin, wonach die Unzuständigkeitseinrede verwirkt sei. Die Gesuchstellerin habe sich vor Erhebung eines Rechtsöffnungsgesuchs den Wohnsitz des Schuldners bescheinigen zu lassen und dem Rechtsöffnungsgesuch beizulegen. Trotz Erheben der Unzuständigkeitseinrede habe die Gesuchstellerin die erforderliche Wohnsitzbescheinigung nicht beigebracht. Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsgegner und Schuldner die Unzuständigkeitseinrede erst im Rechtsöffnungsverfahren erhoben. Beachtlich ist eine solche im Rechtsöffnungsverfahren nach dem Gesagten nur beim Wechsel des Betreibungsorts, nicht jedoch, wenn kein Wechsel stattgefunden hat und er dies folglich bereits gegenüber dem Zahlungsbefehl hätte tun können. Wie sich aus den Akten ergibt, ist es ohnehin unwahrscheinlich, dass die Unzuständigkeit bereits bei Zustellung des Zahlungsbefehls bestanden hat: Die Adresse des Gesuchgegners auf dem Zahlungsbefehl lautet \"Z-Strasse y, xxxx W\". Mit der gleichen Adresse tritt er im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf. Dass ein Wechsel des Betreibungsorts stattgefunden hat, muss entgegen der gesuchsgegnerischen Ansicht nicht die Gläubigerin, sondern der Schuldner beweisen. Der Gesuchsgegner macht weder geltend, dass er seinen Wohnsitz gewechselt habe, noch erbringt er hierfür Beweise. Es ist somit einerseits festzuhalten, dass die Einrede wegen grundsätzlicher Unzuständigkeit im Rechtsöffnungsverfahren bereits verwirkt war und andererseits, dass ein Wechsel des Betreibungsorts vom Gesuchsgegner nicht behauptet und bewiesen wurde. Da sich der Rechtsöffnungsrichter nicht von Amtes wegen mit einem allfälligen Wechsel des Betreibungsorts beschäftigen muss und eine generelle Unzuständigkeitseinrede ohnehin verwirkt war, liegt keine Verletzung von Art. 60 ZPO (Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen) vor. 5. 5.1. Die Vorinstanz hatte der im Erledigungsentscheid des Friedensrichteramts Willisau vom 1. Oktober 2019 aufgenommenen Vereinbarung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids nach Art. 208 Abs. 2 ZPO zuerkannt. Der Gesuchsgegner trägt dagegen vor, es handle sich nicht um einen Entscheid gemäss Art. 208 ZPO, da die Parteien vorliegend ausserhalb des Schlichtungsverfahrens einen Vergleich geschlossen hätten. Dieser Vergleich"}