5.Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Falle der Gutheissung hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen Neuentscheid durch die Rechtsmittelinstanz gegeben. Auf das Rechtsöffnungsgesuch ist nicht einzutreten.