82 SchKG N 73). Der Erbe hat den Erbanfall und seine alleinige Erbenstellung oder die Zusprechung der betreffenden Forderung durch Erbteilung mittels Urkunde darzutun (Stücheli, a.a.O., S. 174). Da geltend gemacht wurde, die Erbengemeinschaft bestehe noch aus B, bei den Akten aber keine Urkunde liegt, die den Forderungsübergang von der Erbengemeinschaft auf den Erben B belegt, wäre das Rechtsöffnungsgesuch mangels Nachweises des Forderungsübergangs auch im Eintretensfall abzuweisen gewesen. 5.Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen.