Die Sachlegitimation ist keine Prozessvoraussetzung, sondern Bedingung der materiellen Begründetheit der Rechtsbehauptung (BGer-Urteil 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 1.2.3). Als Forderungsurkunde nennt der Zahlungsbefehl "Vereinbarung vom 14./29.05.2012". Diese Vereinbarung wurde zwischen dem Erblasser A und dem Gesuchsgegner abgeschlossen. Auch das von der gesuchstellenden Partei als Schuldanerkennung aufgelegte Schreiben vom 24. April 2014 richtete sich an den Erblasser A. Es geht somit um eine allenfalls gegenüber dem Erblasser bestehende Schuld bzw. Schuldanerkennung.