Die C AG ist auch nicht als Vertreterin des Erben B aufgetreten, sondern explizit als Vertreterin der Erbengemeinschaft. Bei dieser Sachlage ist unklar, wer genau auf Gläubigerseite am Recht steht. Auf das Rechtsöffnungsgesuch kann daher mangels Schlüssigkeit der Parteibezeichnung nicht eingetreten werden. 4.3.Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, müsste es abgewiesen werden. Der Rechtsöffnung beantragende Gläubiger muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger und als natürliche oder juristische Person identifizierbar sein (Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 84 SchKG N 50 und Art. 82 SchKG N 67 f.).