83 ZPO N 15). Die C AG hat nicht in eigenem Namen als Prozessstandschafterin gehandelt, sondern sich als Vertreterin der Erbengemeinschaft bezeichnet, die nur noch aus einem Erben bestehe. In den Rechtsschriften und Unterlagen finden sich keine Hinweise, inwiefern der C AG nach dem Auskauf aller Geschwister durch B, der gemäss unbestrittener Darstellung des Gesuchsgegners spätestens per 20. November 2014 erfolgte, noch Befugnisse als Willensvollstreckerin verblieben sein sollen. Wie erwähnt kann es eine aus einem Erben bestehende Erbengemeinschaft gar nicht geben. Die C AG ist auch nicht als Vertreterin des Erben B aufgetreten, sondern explizit als Vertreterin der Erbengemeinschaft.