518 ZGB N 14). Der Willensvollstrecker prozessiert als sog. Prozessstandschafter. Obwohl der Prozessstandschafter nicht Träger des materiellen Rechts ist, führt er den Prozess anstelle des materiell Berechtigten in eigenem Namen als Partei. Nicht das materielle Recht ist auf ihn übergegangen, sondern die Prozessführungsbefugnis. Formelle Parteistellung und Sachlegitimation fallen bei der Prozessstandschaft notwendigerweise auseinander (Schwander, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 83 ZPO N 15).