Indessen findet sich in den Akten keine Vollmacht von B. Die vom Anwalt der gesuchstellenden Partei aufgelegte Vollmacht ist von der Willensvollstreckerin C AG unterzeichnet. Ist für eine Erbschaft ein Willensvollstrecker eingesetzt, ist im Rahmen seiner Befugnisse jedes eigene Handeln der Erben in Nachlasssachen ausgeschlossen. Der Willensvollstrecker handelt aus eigenem Recht frei und selbstständig. Er kann alle Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind; die Beschränkungen von Art. 396 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gelten für ihn nicht (Karrer/Vogt/Leu, Basler Komm., 4. Aufl. 2011, Vor Art. 517-518 ZGB N 8 und Art. 518 ZGB N 14).