Es geht somit um eine allenfalls gegenüber dem Erblasser bestehende Schuld bzw. Schuldanerkennung. Falls dem Erblasser gegenüber dem Gesuchsgegner eine Forderung zustand, ging diese Forderung mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen auf die Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft über. Wechselt der Gläubiger nach Ausstellung der Schuldanerkennung, so kann auch der neue Gläubiger Rechtsöffnung verlangen, sofern er die Zession oder Subrogation urkundlich nachweisen kann. Die Zession muss dabei als Bestandteil des Titels vorgelegt werden, was vom Richter von Amtes wegen überprüft werden muss (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 73).