3.3. 4. 4.1. 4.2. Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsgesuch nennen an erster Stelle die Erbengemeinschaft A, noch bestehend aus B. Da eine Erbengemeinschaft definitionsgemäss aus mindestens zwei Erben besteht, ist die Gläubigerbezeichnung "Erbengemeinschaft, noch bestehend aus B" ein Widerspruch in sich selbst. Entweder sind noch mehrere Erben vorhanden, dann müssten diese einzeln genannt werden, oder die Erbengemeinschaft ist aufgelöst, dann müsste der handelnde Erbe im eigenen Namen tätig werden. Indessen findet sich in den Akten keine Vollmacht von B. Die vom Anwalt der gesuchstellenden Partei aufgelegte Vollmacht ist von der Willensvollstreckerin C AG unterzeichnet.