| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die "Erbengemeinschaft A, noch bestehend aus B, vertreten durch die Willensvollstreckerin C AG, und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt D", ersuchte gegenüber E (Gesuchsgegner und Bruder von B) um provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 380'000.-- des Erblassers A, d.h. des Vaters von B und E. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts erteilte B gegenüber E provisorische Rechtsöffnung für Fr. 380'000.--. Die von E dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht gutgeheissen. 3. 3.2. 3.3. 4. 4.1.