{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-16-12_2016-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10555", "Checksum": "1e4ed38b025c46d5c9176a3b635d06d1"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2C 16 12", "2016 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.05.2016 2C 16 12 (2016 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.05.2016 2C 16 12 (2016 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.05.2016 2C 16 12 (2016 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wenn aufgrund der Parteibezeichnung unklar ist, wer am Recht steht, ist auf ein Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten (E. 4.1 und 4.2). Verlangt ein Erbe Rechtsöffnung für die Forderung des Erblassers gegenüber einem Miterben, muss er im Rahmen der Rechtsöffnung die Zession von der Erbengemeinschaft an ihn urkundlich nachweisen (E. 4.3). | Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 82 Abs. 1 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:03", "Checksum": "2bd5920b5b52b25ea30c46e6b2cc0776", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.05.2016 2C 16 12 (2016 I Nr. 15)\nRegeste:\nWenn aufgrund der Parteibezeichnung unklar ist, wer am Recht steht, ist auf ein Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten (E. 4.1 und 4.2). Verlangt ein Erbe Rechtsöffnung für die Forderung des Erblassers gegenüber einem Miterben, muss er im Rahmen der Rechtsöffnung die Zession von der Erbengemeinschaft an ihn urkundlich nachweisen (E. 4.3). | Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 82 Abs. 1 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n5.Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Falle der Gutheissung hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen Neuentscheid durch die Rechtsmittelinstanz gegeben. Auf das Rechtsöffnungsgesuch ist nicht einzutreten."}