Dass der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid den Gesuchstellern die Fortsetzung der Betreibung verunmöglichen soll, weil er ein Einstellungsentscheid im Sinne von Art. 88 Abs. 1 SchKG sei, trifft entgegen der Auffassung der Gesuchsteller nicht zu. Der Rechtsöffnungsentscheid ist kein Einstellungsentscheid im Sinne dieser Bestimmung. Bei der in Art. 88 Abs. 1 SchKG genannten Einstellung geht es um die Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 77 Abs. 3 oder Art. 85 SchKG (Lebrecht, a.a.O., Art. 88 SchKG N 6). Der Fortsetzung der Betreibung steht somit auch unter diesem Aspekt nichts im Wege. |