Dafür ist keine Rechtsöffnung zu erteilen, weil dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes wegen zusteht. Auf Gesuche um Rechtsöffnung (auch) für die Betreibungskosten wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten (LGVE 2012 I Nr. 53 mit zahlreichen Verweisen, 1982 I Nr. 41). 6.3.2. Dass der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid den Gesuchstellern die Fortsetzung der Betreibung verunmöglichen soll, weil er ein Einstellungsentscheid im Sinne von Art. 88 Abs. 1 SchKG sei, trifft entgegen der Auffassung der Gesuchsteller nicht zu.