2010, Art. 88 SchKG N 29-31; BlSchKG 1995 S. 230 Nr. 47). Die Gesuchsteller können demnach die Fortsetzung der Betreibung verlangen und die offenen Kosten durch Auflegung des Abschreibungsentscheids ausweisen. Es entspricht ständiger Praxis der Luzerner Behörden, für Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Sie teilen das Schicksal der Betreibung. Dafür ist keine Rechtsöffnung zu erteilen, weil dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes wegen zusteht.