Der Gläubiger kann nicht nur für die in Betreibung gesetzte Forderung, sondern auch für die Kosten des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens Fortsetzung verlangen. Er hat mit dem Fortsetzungsbegehren einen Ausweis über die Betreibungskosten, und dazu gehören auch die Rechtsöffnungskosten, beizubringen. Bezahlt der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung, obwohl er zunächst Rechtsvorschlag erhoben hat, so hat er damit die Forderung und deren Fälligkeit anerkannt. Damit ist der Gläubiger berechtigt, falls die Kosten nicht ebenfalls bezahlt wurden, die Fortsetzung für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten zu verlangen (Lebrecht, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art.